Grundsatz
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und anschließendem Durchlaufen der sogenannten Wohlverhaltensphase kann natürlichen Personen die Restschuldbefreiung erteilt werden, sofern dies beantragt ist und Versagungsgründe nicht vorliegen.
Gesetzlich geregelt ist das Insolvenzverfahren in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung.
Die Insolvenzordnung enthält eine eigenständige Verfahrenskostenhilfe (Stundung), die bewirkt, dass auch ein mittelloser Schuldner das Verfahren durchlaufen kann.