Regelinsolvenz

Das Regelinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen, juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und dem Nachlass und Gesamtgut einer gemeinschaftlich verwalteten oder fortgesetzten Gütergemeinschaft offen.

Nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Insolvenzgericht, ob die Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen.

Wenn die Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen wird mit dem Eröffnungsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet.
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ist u.a. die Bezeichnung des Schuldners, die Bestellung eines Insolvenzverwalters, die Aufforderung an die Gläubiger zur Forderungsanmeldung und die Bestimmung einer Anmeldefrist und eines Berichts- und Prüfungstermins.

In der Gläubigerversammlung erstattet der Insolvenzverwalter Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners.
Die Gläubigerversammlung entscheidet über den Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere über die Art der Verwertung.
In Betracht kommt hier die Sanierung, die Liquidation und die übertragende Sanierung.

Anschließend beginnt das Feststellungsverfahren. Ziel des Verfahrens ist es, die Verbindlichkeiten des Schuldners festzustellen.
Hierfür sind die Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden, der diese in die Forderungstabelle einträgt.

In einem Prüfungstermin werden die angemeldeten Insolvenzforderungen geprüft. Bestrittene Forderungen werden im einzelnen geprüft. Gegebenenfalls muss in einem gesonderten Feststellungsprozess über das Bestehen von bestrittenen Forderung entschieden werden.

An das Feststellungsverfahren schließt sich die Verteilung des Verwertungserlöses an die Gläubiger an.

Hiernach wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben oder eingestellt.