Verbraucherinsolvenz

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, findet das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung.
Dies gilt auch für natürliche Personen, die vor Insolvenzantragstellung selbständig wirtschaftlich tätig waren, sofern ihr Vermögen überschaubar ist. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse dann, wenn der Insolvenzschuldner bei Antragsstellung weniger als 20 Gläubiger hat.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ausgeschlossen, wenn gegen den Schuldner Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Bei dem Verbraucherinsolvenzverfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren.

Die erste Stufe bildet zwingend der außergerichtliche Einigungsversuch.
Hierbei muss der Schuldner zunächst versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erzielen.
Einen solchen Einigungsversuch kann der Schuldner nicht alleine unternehmen.
Dies ist nur mit Hilfe einer geeigneten Person oder Stelle möglich.
Wer eine geeignete Person oder Stelle darstellt,kann von jedem Bundesland gesondert geregelt werde.
In allen Bundesländern sind jedoch Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater geeignete Personen.
Geeignete Stellen sind in den meisten Bundesländern Schuldnerberatungsstellen. Auskunft hierüber können die Landkreise, Stadtverwaltungen, Bürgerämter oder Sozialämter geben.
Der Einigungsversuch muss auf Grundlage eines Plans erfolgen in dem der Schuldner seinen Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten muss.
Bei einem Fehlschlagen der außergerichtlichen Einigung wird durch die geeignete Person oder Stelle eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt die dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beigelegt werden muss.

Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden kann, wird in der 2. Stufe das gerichtliche Insolvenzverfahreneingleitet.
Dies beginnt mit der Prüfung des Gerichts, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat.

Lehnt das Gericht einen gerichtlichen Einigungsversuch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab oder war in dem Verfahren eine Einigung nicht zu erzielen oder konnte die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger nicht ersetzt werden, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren als vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet.

Der vom Gericht bestellte Treuhänder verwertet das pfändbare Vermögen des Schuldners. Auf Antrag des Treuhänders kann das Insolvenzgericht anordnen, dass von der Verwertung der Masse ganz oder teilweise abgesehen wird. Statt dessen hat das Gericht dem Schuldner aufzugeben an den Treuhänder einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der Masse entspricht.

Nach dem Schlusstermin wird das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben.