Kosten des Verfahrens

Für das Insolvenzverfahren entstehen in den verschiedenen Verfahrensabschnitten unterschiedliche Kosten, die grundsätzlich vom Schuldner zu tragen sind.
So fallen bei allen Verfahren gerichtliche Kosten an. Diese beinhalten Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen wie z.B. die Veröffentlichungskosten und die Kosten der Insolvenzverwaltung. Die Höhe der Kosten hängt im Einzelfall von der Aktivmasse, also dem Wert des Schuldnervermögens ab.

Ist der Schuldner eine natürliche Person besteht die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung, sofern das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken und Ausschlussgründe nicht bestehen.

Von der Stundung umfasst sind sowohl die Gerichtsgebühren, als auch die im Insolvenzverfahren und im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren entstehenden Auslagen.

Die gestundeten Kosten werden spätestens nach Erteilung der Restschuldbefreiung fällig.

Kostenzusammensetzung

Im Regelinsolvenzverfahren richtet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse auf die sich die Schlussrechnung bezieht.

Der Insolvenzverwalter/Treuhänder erhält in der Regel eine Vergütung in Abhängigkeit von der erwirtschafteten Insolvenzmasse. Hiernach berechnen sich auch die Gerichtskosten.

In masselosen Regelinsolvenzverfahren beträgt die Mindestvergütung für den Verwalter 1.000,00 Euro, die sich je nach Anzahl der anmeldenden Gläubigern erhöhen kann.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt die Mindestvergütung 600,00 Euro, die sich ebenfalls nach der Anzahl der anmeldenden Gläubiger erhöhen kann.

Hinzu kommen noch Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten, Auslagen und Kosten für die Zustellung an die Gläuber. Die Zustellungskosten betragen ungefähr 2,80 € pro Zustellung.