Rechtsprechung


Ein Feststellungsinteresse liegt auch dann vor, wenn nur bestritten wird, dass der Forderung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen zugrunde liegt


Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.
Der Insolvenzgläubiger hat auch dann ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn der Schuldner nur bestreitet, dass die vom Gläubiger angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung stamme.

BGH, Urteil vom 18.01.2007 - IX ZR 176/05


Der Schuldner, der einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses gegen den Ehepartner hat muss diesen im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzen - andernfalls ist der Stundungsantrag unbegründet


Der BGH hat im Anschluss an seine Rechtsprechung in dem Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02 beschlossen, dass der Stundungsantrag eines Schuldners, dem ein Kostenvorschussanspruch gegen seinen Ehepartner zusteht, auch dann unbegründet ist, wenn der Ehepartner die Zahlung verweigert, der Schuldner aber nicht versucht hat, den Anspruch durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen.
Der Schuldner hat die Möglichkeit, mit Einreichung der Klage oder des Antrags auf Prozesskostenhilfe eine einstweilige Anordnung zu beantragen, so dass hierdurch nicht gegen den Grundsatz des § 4 a InsO verstoßen wird. Hiernach soll der Zugang zu Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung es mittellosen Personen unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen.
Die Bescheidung des Antrags abzuwarten, ist dem Schuldner zumutbar.
Erst wenn ein ordnungsgemäß beim Familiengericht gestellter und vollständig begründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos bleibt, kann der Anspruch als uneinbringlich behandelt und bei der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten vorerst außer Acht gelassen werden.

BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 6/06


Keine Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 GmbHG wegen Zahlung der Arbeitnehmeranteile


Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig.

BGH, Urteil vom 14.5.2007 - II ZR 48/06


Umfang der Untersuchungspflichten eines Geschäftsführers zum Vorliegen der Insolvenzreife eines Unternehmens

Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht.

BGH, Urteil vom 14.5.2007 - II ZR 48/06


Haftung von Neugesellschaftern einer insolventen GbR


Ein Neugesellschafter einer GbR haftet uneingeschränkt für Verbindlichkeiten ab seinem Eintritt in die Gesellschaft.
Für Altverbindlichkeiten haftet der Neugesellschafter soweit er die Verbindlichkeiten kannte oder sie für ihn erkennbar waren.
Daraus folgt, dass wenn ein Insolvenzverwalter einen Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten in Anspruch nimmt, hat der Insolvenzverwalter die einzelnen Verbindlichkeiten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen.

BGH, Urteil vom 09.10.2006 - II ZR 193/05


Keine Umgehung der Lohnpfändung durch die Wahl einer ungünstigeren Lohnsteuerklasse

Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern.

Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon dann, wenn für diese Wahl objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist.

BGH, Beschluss vom 04.10.2005 - VII 26/05


Kein Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos


Aus der "ZKA (Zentraler Kreditausschuss)-Empfehlung: Girokonto für jedermann" vom Juni 1995 ergibt sich kein konkreter Anspruch gegen die Mitglieder der im Zentralen Kreditausschuss zusammengeschlossenen Verbände auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis. Bei der Empfehlung handelt es sich lediglich um eine Bitte an die Mitglieder, nicht um eine einklagbare Verpflichtung der einzelnen Kreditinstitute.

OLG Bremen, Urteil vom 22.12.2005 - 2 U 52/05


Inkongruent sind Beitragsüberweisungen des Schuldners dann, wenn sie unter dem Druck der Pfändung erfolgt sind

Zahlungen des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind dann als inkongruent anzusehen, wenn sie unter dem Druck der Pfändung erfolgt sind. Ausreichend ist für eine Zahlung unter dem Druck der Pfändung, dass die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne noch nicht begonnen hat, sondern lediglich unmittelbar bevorsteht.
Diese Zahlungen sind im dreimonatszeitraum nach § 131 InsO anfechtbar.

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01


Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses gegen den Ehepartner, so ist sein Stundungsantrag unbegründet

Der finanziell leisungsfähige Ehegatte hat den Vorschuss für die Führung eines Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen, welcher eine persönliche Angelegenheit des Partners betrifft, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Von dem Begriff des Rechtstreits umfasst ist auch das mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitete Insolvenzverfahren.
Eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB ist dann anzunehmen, wenn das gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit den aus der Ehe erwachsenden persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen steht.
Somit entsteht eine Kostenvorschußplicht des Ehegatten dann nicht, wenn die Insolvenz des Antragsstellers im wesentlichen auf voreheliche Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen.

BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02

Keine Vorsatzanfechtung einer Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers ohne Rechtshandlung des Insolvenzschuldners

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers können ohne eine Rechtshandlung oder eine ihrer gleichwertigen Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden.
Keine Rechtshandlung des Schuldners liegt vor, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, denn so ist jede Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns ausgeschaltet.
Eine Anfechtung nach den §§ 130, 131 InsO ist für Rechtshandlungen außerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags nicht anwendbar, auch dann nicht, wenn der Schuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt hat und dadurch bewirkt hat, dass die Rechtshandlung des Glaubigers nicht in den von §§ 130 bis 132 InsO geschützten Bereich fällt.

BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 211/02