Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung kann nur von natürlichen Personen erlangt werden und zwar sowohl bei Regel- als auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll gemeinsam mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Nach Durchführung des Insolvenzverfahrens wird mit Ankündigung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin ein Treuhänder bestellt, die sogenannte Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsphase) beginnt.

In diesem Verfahrensabschnitt muss der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an den Treuhänder abführen und weitere Obliegenheiten erfüllen.
Verstößt der Schuldner gegen eine der Obliegenheiten, kann das Gericht bereits während der Wohlverhaltensphase eine Restschuldbefreiung versagen.

Die Wohlverhaltensphase endet sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Danach kann die Restschuldbefreiung erfolgen.
Hierbei werden dem Schuldner die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorhandenen Verbindlichkeiten erlassen, soweit sie nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Ausgenommen von der Restschuldbefreiungen sind
Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, sofern der Gläubiger diese als solche angemeldet hat,
Geldstrafen und diesen gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners und
zinslose Darlehen die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.